Dem Mitglied der Gesetzlichen Krankenkassen stehen gem. § 12 SGB V ausreichende, zweckmäßige , wirtschaftliche und das Maß des Notwendigen nicht überschreitende Gesundheitsleistungen zur Verfügung (§ 12 SGB V ).
Wenn diese in Anspruch genommen werden, etwa beim Arzt oder Zahnarzt, legen Patienten dort nun Ihre Chip-Karte vor. Es beginnt der Irrsinn EBM/BEMA, Punktwertverfall, § 12 SGB V, Prüfungen nach § 84 SGB V in Verbindung mit § 106 SGB V und Vorgänge wie Praxisgebühr oder ähnlicher Verwaltungsaufwand.
Alternativ können Patienten aber auch die Kostenerstattung wählen. Das bedeutet: Die Behandlung beginnt mit der Terminvereinbarung als Privatpatient. Nach erbrachter Leistung wird eine Privatrechnung erstellt, die den Gesetzen der GOÄ folgt, einschließlich der vorgesehenen Liquidationsregelungen. Gleichzeitig werden Medikamente auf Privatrezept verordnet. Der Patient wird der Vertragspartner des Arztes, nicht mehr der der KV und der Kassen.
Bei der Teilnahme am Kostenerstattungsverfahren gibt es ab dem 01.04.2007 unterschiedliche Möglichkeiten: Man kann sich für die Kostenerstattung für alle Krankenkassenleistungen entscheiden. Das schließt Krankenhausbehandlungen ein. Das ist für die meisten Patienten nicht empfehlenswert.
Alternativ kann man die Wahl auf ambulante und/oder zahnärztliche Leistungen beschränken. Das schließt die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln mit ein. Für eine optimale Behandlung ist das die sinnvollste Lösung
Jeder Versicherte kann das Kostenerstattungsverfahren wählen.
Der/ Die Hauptversicherte kann dabei auch entscheiden, welche mitversicherten Angehörigen ebenfalls an diesem Verfahren teilnehmen sollen und welche nicht.
Die Wahl muss der Krankenkasse angezeigt werden. Sinnvoll ist eine s für schriftliche Anzeige.
Die Kostenerstattung beginnt dann satzungsgemäß und ist überwiegend ein Jahr bindend. Nach Ablauf der Mindestdauer kann man die Teilnahme an der Kostenerstattung mit einer in der Satzung der jeweiligen Kasse festgelegten Frist widerrufen und kehrt damit zum Sachleistungsverfahren zurück.
Es werden ausschließlich Originalrechnungen/Rezepte von zugelassenen Leistungserbringern berücksichtigt. Das sind die Vertragspartner der Krankenkassen (Kassenärzte keine Privatärzte „ Nicht im Vierten Kapitel genannteLeistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden „ ).
Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Leistungen, die zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.
Wird eine Privatrechnung zur Kostenerstattung eingereicht, dann erstattet die Krankenkasse den Betrag, der im Wege einer Abrechnung gem. EBM in Verbindung mit dem zugehörigen HVM (Fachgruppenpunktwert) über die KV/KZV abgerechnet worden wäre, abzüglich des gesetzlichen Eigenanteils, der Praxisgebühr und eines Abschlages für die nicht vollzogene Wirtschaftlichkeitsprüfung gem. § 12 SGB V.
Analog erfolgt die Erstattung eines Privatrezepts nach den gültigen Verordnungsrichtlinien. Eine Prüfung gemäß § 84 SGB V in Verbindung mit § 106 SGB V findet nicht statt. Die Verordnungen finden keinen Eingang in die Individuellen Richtgrößen.
Der Erstattungsbetrag wird kostenfrei auf das Konto des Versicherten überwiesen.
Ihr Patient hat bestimmte Erwartungshaltungen an eine Behandlung.
Das beginnt mit der Terminvereinbarung, geht über die Qualität /Wirksamkeit von Medikamenten und endet mit der Behandlungsqualität.
Das Bessere war schon immer der Feind des Guten.
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